- 16.04.2025
- Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)
Die Barunterhaltspflicht des allein betreuenden Elternteils gemäß § 1603 II S. 3 BGB bei bestehender Naturalunterhaltspflicht
Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen Kindes i. S. des § 1603 II BGB eingeschränkt leistungsfähig, kann er sich auf die Ersatzhaftung des anderen, das Kind betreuenden Elternteils nach § 1603 II S. 3 BGB berufen, wenn dieser über deutlich höhere Einkünfte verfügt. Unter welchen Voraussetzungen dessen Einstandspflicht eingreift, ist in der Rechtsprechung des BGH dem Grunde nach geklärt. Nachdem der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung hervorgehoben hat, dass sich die Lebensstellung des Kindes aus den Einkünften beider Elternteile ableitet und der betreuende Elternteil den durch den anderen Elternteil nicht gedeckten Barunterhalt in Form des Naturalunterhalts schuldet, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis dessen Einstandspflicht nach § 1603 II S. 3 BGB zu seiner Naturalunterhaltspflicht steht. Hiermit befasst sich der folgende Beitrag.
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